Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung

Durch unseren Partner (Dekra) wird an 3 Tagen in der Woche die Hauptuntersuchung (HU) gem. § 29 StVZO und die  Abgasuntersuchung (AU) gem. § 47a StVZO durchgeführt.

Eine HU/AU Vorab-Durchsicht Ihres Fahrzeuges wird selbstverständlich von uns vor der HU Prüfung ausgeführt.

An folgen Tagen bieten wir die HU an: Montag, Mittwoch, Freitag. 

Die Hauptuntersuchung (HU) soll sicherstellen, dass keine Fahrzeuge mit Sicherheitsmängeln am deutschen Straßenverkehr teilnehmen. Die HU wird in Deutschland von staatlich anerkannten Prüforganisationen vorgenommen, die einer amtlichen Kontrolle und Akkreditierung unterliegen.

Der Untersuchungsumfang und -ablauf ist in der Richtlinie über die Durchführung der Hauptuntersuchungen und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen genau festgelegt. Die HU ist eine zerlegungsfreie Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung bestimmter Bauteile sowie eine Überprüfung des Fahrzeugs auf Vorschriftsmäßigkeit gemäß StVZO.

Die Untersuchungsintervalle sind unterschiedlich. Die erfolgte HU wird durch eine Prüfbescheinigung, einen Stempel im Fahrzeugschein und eine runde Prüfplakette  am hinteren Kfz Kennzeichen nachgewiesen, die das Jahr und (oben stehend) den Monat der nächsten HU anzeigt. Die Farbe der Plakette wechselt jährlich, das Farbschema wiederholt sich alle sechs Jahre. Bei der HU wird ein Untersuchungsbericht ausgehändigt, der bei der An- und Ummeldung des Fahrzeuges vorzulegen ist. Verantwortlich für die fristgerechte Vorführung zur HU ist der Fahrzeughalter. Er muss gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr auch die Kosten für die HU tragen. Auch bei überschrittenem Prüfungsintervall beginnt das nächste Intervall mit dem Ende des Intervalls, das überschritten wurde.

Seit Januar 2010 ist die Abgasuntersuchung (AU) Bestandteil der Hauptuntersuchung. Eine AU-Plakette wird demnach nicht mehr angebracht. Durch die Untersuchung soll sichergestellt werden, dass die Abgaswerte der zugelassenen Kraftfahrzeuge über den Nutzungszeitraum innerhalb der durch die jeweiligen Leitfäden definierten Überwachungsgrenzen bleiben. Diese sind nicht identisch mit den Grenzwerten, die durch die jeweilige Abgasnorm einmalig für die Zulassung gefordert werden.